Strafgesetzbuch (StGB) § 239, Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Seit einigen Tagen beschäftigt mich die Frage, ob denn alle Quarantänemaßnahmen so wirklich deutschem Recht entsprechen.
Quarantäne ist eine Maßnahme, die letztlich Hausarrest bedeutet. Somit ist sie eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Nach meinen Erkenntnissen werden Quarantänen in der Regel für 14 Tage angeordnet. Möglich macht es das Infektionsschutzgesetz. Trotzdem, sollte die Maßnahme nicht rechtens sein, dann befinden wir uns im Bereich des § 239 Abs 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Die persönlichen Freiheitsrechte sind im Grundgesetz verankert und ein sehr hohes Gut. Daher sind solche Maßnahmen in der Regel per Gerichtsurteil festzulegen. Und auch ein Gericht kann hier nicht Willkür walten lassen. Auch für das Gericht gibt es bindende Gesetze.
Vorläufige Festnahmen
Es gibt aber Ausnahmen. So kann die Polizei eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, vorläufig festnehmen. Die Sicherung der Person im Arrest ist hierbei aber zeitlich deutlich begrenzt. Die Person ist umgehend einem Haftrichter vorzuführen, der über eine weitere Inhaftierung (Untersuchungshaft) entscheiden muss. Umgehend bedeutet hier, spätestens am folgenden Tag!
Sollte bis zum Ablauf des Folgetages keine richterliche Entscheidung vorliegen, dann ist der Verdächtige auf freien Fuß zu setzen.
Das gleiche kenne ich auch bei der Bundeswehr. Hier können entsprechende Vorgesetzte einen Soldaten vorläufig festnehmen, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat und dadurch die Disziplin der Truppe gefährdet ist. Diese Arrestmaßnahme ist spätestens mit Ablauf des Folgetages aufzuheben.
Arrest / Haft
Für alles, was über diesen einen Tag hinausgeht, bedarf es einer entsprechenden Verfügung. In Strafverfahren ist es das Gerichtsurteil. Bei Disziplinarverfahren (Bundeswehr) ist es die Disziplinarverfügung. In beiden Fällen ist ein Rechtsbehelf angefügt. Es könnte sein, dass sie das schon einmal im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gesehen haben.
Der Rechtsbehelf in einer Quarantäneverordnung lautet, man könne gegen diesen Bescheid klagen. Bis aber über eine solche Klage entschieden ist, ist die Quarantäne vorbei. Dadurch wird das Ganze aber nicht richtiger.
Quarantäne
In einem mir bekannten Fall ist folgendes geschehen. Der mir Bekannte arbeitet im Krankenhaus. Er hatte Kontakt zu einer Person (Fremdunternehmen), die später Corona-positiv getestet wurde. Daraufhin wurde mein Bekannter sofort in Quarantäne versetzt. Zu diesem Zeitpunkt lag schon das Ergebnis eines Schnelltests für meinen Bekannten vor. Das Ergebnis war negativ.
Trotzdem halte ich die sofort angeordnete Quarantäne noch für vertretbar. Es entspricht letztlich dem Verfahren einer vorläufigen Festnahme. Wir wissen nicht, ob er angesteckt wurde, sich aber noch keine Auswirkungen zeigen. Das muss abgewartet werden wegen der Inkubationszeit.
Aber was jetzt kommt halte ich für höchst bedenklich.
Im Strafrecht ist ein Festgenommener am Folgetag einem Richter vorzuführen. Der überprüft, ob ausreichende Haftgründe vorliegen. Die Polizei muss dann entsprechende Beweise vorlegen. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme ist also zu überprüfen.
Wie müsste nun in unserem Fall weiter vorgegangen werden?
Das gleiche müsste meines Erachtens auch für die Quarantäne gelten. Die zuständige Behörde müsste schnellstmöglich überprüfen, ob die Quarantäne überhaupt gerechtfertigt ist. In dem mir bekannten Fall hat dies definitiv nicht stattgefunden. Man hätte nach der ersten Quarantäneanordnung im zwei-Tages-Rhythmus PCR-Tests machen können. Und wenn die nach einer Woche durchgängig negativ sind, dann ist diese Person meiner Meinung nach sofort aus der Quarantäne zu entlassen! Im Strafrecht nennt man das Haftprüfung.
Warum verhalten sich Landkreise so?
Obwohl wir mittlerweile unzählige Testmöglichkeiten haben, werden diese bei den Menschen in Quarantäne nicht genutzt.
Das hat zwei Dinge zur Folge. Erstens besteht dadurch die Gefahr, dass Menschen in Ihrer Freiheit beraubt werden, obwohl das nicht erforderlich ist. Und zweitens verpasst man dadurch die Möglichkeit, Erkenntnisse über die Verbreitung dieser Viren zu gewinnen. Das eine ist ein rechtlicher, das andere ein wissenschaftlicher Grund.
Die Landkreise begründen das mit dem hohen Arbeitsaufwand in den Gesundheitsämtern. Die Nachverfolgung der Infektionsketten sei so zeitaufwendig.
Vielleicht sieht das Infektionsschutzgesetz aber eine solche Überprüfung überhaupt nicht vor. Dann wäre allerdings zu überprüfen, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß ist.
Fazit
Meines Erachtens darf „Überlastung von Behörden“ nicht dazu führen, dass Menschen unberechtigt in „Arrest“ gehalten werden. Das ist für mich sehr bedenklich.
Häufig wird argumentiert, es handle sich doch nur um zwei Wochen. Dem kann ich nur eines entgegen halten. Fragen sie sich einmal, was passiert, wenn ein Straftäter nur einen Tag länger in Haft gehalten wird als im Urteil festgelegt.
Bei der Polizei gilt: wenn ein Verdächtiger nicht zeitgerecht einem Haftrichter vorgeführt werden kann, dann ist er auf freien Fuß zu setzen! Warum sollte das für unbescholtene Bürger plötzlich nicht mehr gelten. In meinem Fall ist dieser sogar negativ getestet. Bei einem Verdächtigen im Strafverfahren hieße das „erwiesene Unschuld“!
Am Ende wird alles gut, und wenn noch nicht alles gut ist, dann ist es auch noch nicht das Ende.
https://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme